Historische SGV. NRW.
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§ 11
Personalangelegenheiten
(1) Die bei der Einrichtung beschäftigten Angestellten stehen im Dienst des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Die Werkleitung entscheidet über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten. Hierbei sind die vom Landesdirektor / der Landesdirektorin festgelegten Grundsätze der Personalwirtschaft einzuhalten. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen in Abstimmung mit dem Landesdirektor / der Landesdirektorin möglich.
(2) Bei Anstellungen und Höhergruppierungen, die über die höchste tarifliche Vergütungsgruppe hinausgehen, bedarf die Werkleitung der vorherigen Zustimmung des Landschaftsausschusses.
(3) Beamtenrechtliche Entscheidungen des Landesdirektors / der Landesdirektorin oder, soweit diese übertragen sind, der beauftragten Dienstkräfte für bei der Einrichtung eingesetzte bzw. einzusetzende Beamte / Beamtinnen sollen im Benehmen mit der Werkleitung getroffen werden.
(4) Die bei der Einrichtung beschäftigten Beamten / Beamtinnen werden im Stellenplan des Landschaftsverbandes gesondert ausgewiesen und in der Stellenübersicht der Einrichtung vermerkt.
GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar
2004. |