Historische SGV. NRW.
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§ 12
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Die Einrichtung ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften der §§ 9 - 26 EigVO entsprechend.
GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar
2004. |