Historische SGV. NRW.
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§ 13
Wirtschaftsplan
(1) Die Werkleitung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Die Werkleitung hat den Wirtschaftplan so rechtzeitig dem Landesdirektor / der Landesdirektorin sowie dem Kämmerer / der Kämmerin vorzulegen, dass der Wirtschaftsplan der Einrichtung und der Haushaltsplan des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aufeinander abgestimmt werden können.
GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar
2004. |