Historische SGV. NRW.
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§ 14
Buchführung, Jahresabschluss, Kasse
(1) Die Einrichtung führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(2) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und unverzüglich prüfen zu lassen.
(4) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Jahresabschlussprüfers unverzüglich nach Vorliegen des Prüfungsberichtes, jedoch spätestens 6 Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Werksausschuss, dem Kämmerer / der Kämmerin und dem Landesdirektor / der Landesdirektorin vorzulegen.
(5) Das Kassengeschäft wird als fremdes Kassengeschäft von der Hauptkasse des LWL durchgeführt. Es gelten die Regelungen des Gemeindekassenrechts. Die Kassenaufsicht obliegt dem Kämmerer / der Kämmerin.
GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar
2004. |