Historische SGV. NRW.
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§ 12
Bewertung der Leistung
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut "1"
bedeutet eine den Anforderungen in besonderen Maße entsprechende Leistung;
gut "2"
bedeutet eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend "3"
bedeutet eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend "4"
bedeutet eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft "5"
bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend "6"
bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten.
GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003. Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 2030 |
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GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003. |