Historische SGV. NRW.
13 / 27 |
§ 13
Beurteilung
(1) Über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsgebieten ist am Ende des entsprechenden Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung gem. § 9 Abs. 4 zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen (Anlage 2).
(2) Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 12 vorgeschriebenen Note zu bewerten und in der Anlage 3 zu vermerken. Die Beurteilungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003. Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
|
SGV. NRW. 2030 |
|
GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003. |