Historische SGV. NRW.
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§ 24
Prüfungszeugnis,
Berufsbezeichnung
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8 aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.
(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung "Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt" zu führen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 9 durch das Prüfungsamt. Eine Zweitausfertigung ist zur Personalakte zu nehmen.
GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003. Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 2030 |
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GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003. |