Historische SGV. NRW.
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§ 6
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(2) (Fn 3)
(3) Die Verordnung wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform erlassen
a) von der Landesregierung aufgrund des § 1 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung,
b) vom Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung aufgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b), § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d), § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe f ) bb) und § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
GV. NRW. S. 684, in Kraft getreten am 27. November 2003. Obsolet durch Zeitablauf. |
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GV. NRW. ausgegeben am 26. 11. 2003. |
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§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |