Historische SGV. NRW.
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§ 5
Die Aufgaben nach dieser Satzung führt die Gebietskörperschaft durch, in deren Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält.
Befindet sich der Hilfesuchende in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich sich der Hilfesuchende vor der Aufnahme tatsächlich aufgehalten hat.
GV. NRW. 2003 S. 710, in Kraft getreten am 1. Januar
2004. |
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SGV. NRW. 2022. |
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SGV. NRW. 2170. |