Historische SGV. NRW.
10 / 18 |
§ 10
Hochschulrundfunk und Bürgerfunk
(1) Die LfM kann Zuschüsse gewähren, sofern Veranstalter nach § 81 LMG NRW mit den Gruppen nach § 72 Abs. 1 LMG NRW auf den für Sendungen in Hochschulen zugewiesenen Frequenzen zusammenarbeiten.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist es, gemeinsame Sendevorhaben zu entwickeln und Maßnahmen zur Vermittlung von Medienkompetenz durchzuführen.
GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004. Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
|
SGV. NRW. 2251. |
|
§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |