Historische SGV. NRW.
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§ 1
Bezug zu Nordrhein-Westfalen
Die staatliche Anerkennung einer Rettungstat setzt folgenden Bezug zu Nordrhein-Westfalen voraus:
1. Rettung einer Person im Land Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Retters/der Retterin und des/der Geretteten;
2. Rettung einer Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Retter/die Retterin oder der/die Gerettete seinen/ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und in dem anderen Land diese Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird;
3. Rettung einer Person im Ausland, wenn der Retter/die Retterin seinen/ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und
4. Rettung einer Person, die ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, im Ausland durch
a) einen Ausländer/eine Ausländerin oder
b) den Bewohner/die Bewohnerin eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, wenn in diesem Land die Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird.
GV. NRW. S. 224; in Kraft getreten am 20. Mai 2004. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 113. |
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GV. NRW. ausgegeben am 19. Mai 2004. |
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§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |