Historische SGV. NRW.
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§ 26
Inhalt und Umfang
Über den Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss gemeinsam auf der Grundlage der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" (siehe § 8 der vorgenannten Verordnung). Der § 14 (Prüfungsaufgaben) gilt entsprechend.
GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004. |
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SGV. NRW. 7123. |
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Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint. |