Historische SGV. NRW.
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§ 28
Niederschrift
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004. |
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SGV. NRW. 7123. |
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Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint. |