Historische SGV. NRW.
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§ 30
Rechtsmittel
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes NRW.
GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004. |
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SGV. NRW. 7123. |
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Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint. |