Historische SGV. NRW.
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§ 33
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses
Die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses des Landes NRW gilt für die Prüfungsausschüsse entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 1 Abs. 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse anzuwenden.
GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004. |
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SGV. NRW. 7123. |
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Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint. |