Historische SGV. NRW.
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§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Internet- und Intranetangebote der in § 1 Abs. 2 BGG NRW Genannten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, einschließlich öffentlich zugänglichen Informationsterminals und Datenträgern (CD und DVD) .
GV. NRW. S. 339, in Kraft getreten am 1. Juli 2004. |
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SGV. NRW. 201. |