Historische SGV. NRW.
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§ 3
Sonderfälle
Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Angebots der Informationstechnik (§ 1) nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.
GV. NRW. S. 339, in Kraft getreten am 1. Juli 2004. |
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SGV. NRW. 201. |