Historische SGV. NRW.
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§ 22
Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden.
(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnungen geregelt.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
In Kraft getreten am 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 882). |
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