Historische SGV. NRW.
32 / 35 |
§ 33
Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen
(1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt gemacht.
In Kraft getreten am 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 882). |
|