Historische SGV. NRW.
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§ 3
Ordnung in den Sitzungen, Niederschrift
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und ist für die Ordnung verantwortlich.
(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen des oder der Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefaßten Beschlüsse.
Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und, soweit hinzugezogen, auch von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.
Fn1 | GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003. |
SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995. |