Historische SGV. NRW.
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§ 6
Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. der beschuldigte Handelsteilnehmer,
2. diejenigen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuß zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Der Sanktionsausschuß kann von Amts wegen oder auf deren Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
(3) Diejenigen, die angehört werden, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, werden dadurch nicht Beteiligte.
Fn1 | GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003. |
SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995. |