Historische SGV. NRW.
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§ 8
Abgelehnte Personen
Jeder oder jede Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nicht mitwirken darf (§ 7) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. Die Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der oder die Beteiligte, ohne den ihm oder ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4.
Fn1 | GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003. |
SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995. |