Historische SGV. NRW.
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§ 15
Entscheidung
(1) Der Sanktionsausschuß entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. In seiner Entscheidung hat er auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
(3) Verwaltungsakte, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Wird das Sanktionsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen.
III.
Rechte der Geschäftsführung
Fn1 | GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003. |
SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995. |