Historische SGV. NRW.
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§ 16
Von der Einleitung eines Sanktionsverfahrens ist die Geschäftsführung zu unterrichten. Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Diese ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen.
Hat die Geschäftsführung ein Sanktionsverfahren übernommen und erweist es sich, daß die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuß zurück.
IV.
Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde
Fn1 | GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003. |
SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995. |