Historische SGV. NRW.
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§ 17
Rechte, Information
Von der Einleitung oder Ablehnung eines Sanktionsverfahrens ist die Börsenaufsichtsbehörde zu unterrichten. Allen von der Börsenaufsichtsbehörde gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Deren Vertreter oder Vertreterinnen haben das Recht, allen Verhandlungen beizuwohnen und ihnen geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an die Beteiligten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
Fn1 | GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003. |
SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995. |