Historische SGV. NRW.

2 / 14

Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 2
Wahlvorstand

(1) Der Personalrat bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.

(2) Ist kein Personalrat vorhanden oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht fristgerecht nach, so bestellt der Gemeindedirektor den Wahlvorstand.

(3) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) vom 12. Februar 1975 (GV. NW. S. 164) (Fn 3) sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.