Historische SGV. NRW.
1 / 7 |
§ 1
Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
1. Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen (z. B. Patronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng-, Treib- und Zündmittel; dazu gehören auch Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze),
2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe und Reizstoffe enthalten.
Fn1 | GV. NW. 1993 S. 887.Außer Kraft getreten aufgrund § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 9. Dezember 2003. |
SGV. NW. 2060. |
|
GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1993. |