Historische SGV. NRW.
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§ 4
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist nur den Angehörigen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie den Angehörigen der Stellen gestattet, die durch den Regierungspräsidenten mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.
Fn1 | GV. NW. 1993 S. 887.Außer Kraft getreten aufgrund § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 9. Dezember 2003. |
SGV. NW. 2060. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1993. |