Historische SGV. NRW.
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§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt.
2. entgegen § 3 Kampfmittel sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch den Regierungspräsidenten mit deren Beseitigung beauftragt zu sein,
3. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes die örtliche Ordnungsbehörde.
(3) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.
Fn1 | GV. NW. 1993 S. 887.Außer Kraft getreten aufgrund § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 9. Dezember 2003. |
SGV. NW. 2060. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1993. |