Historische SGV. NRW.
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§ 3
Prüfstellen
(1) Die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen ist zuständig für
1.
a) die Anerkennung einer Prüfstelle nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Eichgesetz,
b) die Erteilung der Befugnis zur Beglaubigung fremder Meßgeräte an Nebenprüfstellen und Außenprüfstellen nach § 49 Abs. 3 Eichordnung,
c) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 50 Eichordnung,
2. die Erteilung der Betriebserlaubnis für eine Prüfstelle nach § 56 Eichordnung,
3. die Ermächtigung der Prüfstelle zur Vornahme von Sonderprüfungen nach § 60 Abs. 2 Eichordnung,
4.
a) die Bestellung des Leiters einer Prüfstelle und dessen Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Eichgesetz,
b) die Prüfung der Sachkunde des Leiters einer Prüfstelle und dessen Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Eichgesetz,
c) die Erteilung von Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 Eichordnung,
d) die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung nach § 55 Eichordnung,
5. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 58 Abs. 2 Eichordnung.
(2) Die Eichämter Dortmund, Düsseldorf und Köln sind jeweils in den Bezirken der Eichämter nach Maßgabe der Anlage 3 zuständig für (Anlage 3)
1. die Aufsicht über die Prüfstellen nach § 6 Abs. 3 Eichgesetz,
2. die Verpflichtung des Leiters der Prüfstelle und dessen Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Eichgesetz.
Fn 1 | GV. NW. 1988 S. 412. Aufgehoben durch Neufassung v. 28.11.2000 (GV. NRW. S. 763), in Kraft getreten am 1. Januar 2001. |
SGV. NW. 2005. |
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§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |