Historische SGV. NRW.
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§ 6
Auskunft und Nachschau im Meßwesen
(1) Zuständig für das Verlangen nach Auskunft und die Nachschau nach § 32 Eichgesetz sind bei Feingewichten die Eichämter, im übrigen die Eichämter nach Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen für das Verlangen nach Auskunft und die Nachschau zuständig, ob Fertigpackungen der Vorschrift des § 17 Eichgesetz über die Packungsgestaltung entsprechen.
(3) Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 9 Abs. 5 Eichordnung sind die Eichämter.
(4) Neben den Eichämtern sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Auskunft und Nachschau nach § 32 Eichgesetz zuständig
1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,
a) ob nach Maßgabe des Ersten Abschnitts des Eichgesetzes gültig geeichte Meßgeräte verwendet oder bereitgehalten werden,
b) ob Meßgeräte nach § 1 Nr. 1 Eichgesetz in offenen Verkaufsstellen so aufgestellt sind und benutzt werden, daß der Käufer den Meßvorgang beobachten kann (§ 6 Abs. 3 Eichordnung),
2. ob in Gaststättenbetrieben die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Eichgesetz über Schankgefäße beachtet werden.
Fn 1 | GV. NW. 1988 S. 412. Aufgehoben durch Neufassung v. 28.11.2000 (GV. NRW. S. 763), in Kraft getreten am 1. Januar 2001. |
SGV. NW. 2005. |
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§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |