Historische SGV. NRW.
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§ 7
Auskunft bei Einheiten im Meßwesen
Zuständig für das Verlangen nach Auskunft nach § 6 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind die Eichämter. Daneben sind zuständig die örtlichen Ordnungsbehörden
1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,
2. bei der Verwendung von Schankgefäßen in Gaststättenbetrieben.
Fn 1 | GV. NW. 1988 S. 412. Aufgehoben durch Neufassung v. 28.11.2000 (GV. NRW. S. 763), in Kraft getreten am 1. Januar 2001. |
SGV. NW. 2005. |
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§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |