Historische SGV. NRW.
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§ 11
Rücknahme von Anträgen
Unterbrechung von Tätigkeiten
(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist, so werden keine Kosten erhoben.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, der Antrag aber noch nicht erledigt ist, so sind
a) im Falle der §§ 2 und 4 dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung entsprechende Kosten,
b) im Falle des § 3 die sich nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit ergebenden Kosten
zu berechnen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird.
(4) Wird eine vorzeitig beendete Tätigkeit auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Absatz 2 berechneten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird.
Fn1 | GV. NW. 1993 S. 289, geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378).Aufgehoben durch Neufassung v. 21.1....2002 (GV. NRW. S. 47). |
SGV. NW. 7134. |
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§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378); in Kraft getreten am 27. September 1996. |
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§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 11. Juni 1993. |