Historische SGV. NRW.
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§ 2
(1) Abweichend von § 1 ist das Bergamt Düren für den Braunkohlenbergbau im linksrheinischen Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
(2) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie wird ermächtigt, bei Ausdehnung eines Grubenbetriebes über den Bezirk eines Bergamtes hinaus oder bei Bildung eines Verbundbergwerkes, das sich über mehrere Bergamtsbezirke erstreckt, bis zu einer Neugliederung der Bergamtsbezirke einem Bergamt einzelne Aufgaben im Bezirk anderer Bergämter zu übertragen, soweit dies aus Gründen der Grubensicherheit geboten ist.
GV. NW. 1994 S. 252. |
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SGV. NW. 2005. |
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§ 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |