Historische SGV. NRW.
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§ 5 (Fn 2)
Zuständige Behörden und Stellen nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut sind:
1. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft für Mitteilungen
- der Standortbeschreibungen und ihrer Änderungen nach § 7 Abs. 2 und
- der Registereintragungen und ihrer Änderungen nach § 9 Abs. 2
an das Bundesministerium,
2. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter für
- die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Vermehrungsgut nach § 8 Abs. 1,
- die Eintragungen in das Erntezulassungs- und Baumzuchtregister nach § 9 Abs. 1 Satz 1,
- die Gestattung, statt der Kontrollbücher andere entsprechende Unterlagen zu führen, nach § 19 Abs. 1 Satz 3,
3. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd für
- die Entgegennahme einer Durchschrift des Begleitscheines nach § 10 Abs. 2 Satz 2,
- die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2,
- die Vorführung von Sendungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 3,
- die Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben nach § 18 Abs. 1,
- die Überprüfung der technischen Einrichtungen über die ordnungsgemäße Aufbereitung von Saatgut oder die Anzucht von Pflanzgut nach § 18 Abs. 3,
- die Untersagung der Fortführung von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie die Aufhebung des Verbotes nach § 18 Abs. 4,
- die Entgegennahme der Meldungen über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 19 Abs. 3 Satz 1,
- die Überwachung der Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nach § 20 Abs. 1, 3 und 4,
- die Erteilung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut zum Zwecke der Ausfuhr nach § 21 Satz 1,
4. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung für die Beschreibung der Standorte, an denen Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von geprüftem Vermehrungsgut durchgeführt wurden, nach § 7 Abs. 1 Satz 1.
GV. NW. 1986 S. 584, geändert durch VO vom 7. 11. 1995 (GV. NW. S. 1151). |
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§ 5 geändert durch VO vom 7. 11. 1995 (GV. NW. S. 1151); in Kraft getreten am 30. November 1995. |
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§ 7 geändert durch VO vom 7. 11. 1995 (GV. NW. S. 1151); in Kraft getreten am 30. November 1995. |
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§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 14. August 1986. |
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SGV. NW. 2005. |
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SGV. NW. 7822. |