Historische SGV. NRW.
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§ 4
(1) Maßnahmen nach § 2 werden auf folgende Weise gefördert:
1. im Bereich vollstationärer Pflegeeinrichtungen durch zinslose Darlehen mit einer Tilgung von 2% und einem Verwaltungskostenbetrag in Höhe von jährlich 0,12% auf das Ursprungsdarlehen. Bei Darlehen zur Erstausstattung ist von einer zehnjährigen Tilgungsdauer auszugehen.
2. im Bereich der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege durch Zuschuß.
(2) Die Förderungshöhe beträgt:
1. bei Darlehen 50% und
2. bei Zuschüssen 80%
der in § 5 festgesetzten Kosten.
(3) Bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 1998 werden Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeplätze mit einem Zuschuß in Höhe von 100% der in § 5 festgesetzten Kosten gefördert.
Fn 1 | GV. NW. 1996 S. 198.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003. |
SGV. NW. 820. |
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siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205). |