Historische SGV. NRW.
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§ 5
Bauamtskommissionen
(1) Für jeden Bezirk eines Rheinischen Straßenbauamtes wird eine Bauamtskommission eingerichtet.
(2) Die Bauamtskommissionen werden von der Landschaftsversammlung in analoger Anwendung von § 13 Abs. 3 Satz 2-5 und Abs. 4 sowie § 10 Abs. 4 LVerbO gebildet.
(3) An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Verkehrs- und des kommunalpolitischen Ausschusses des Landtages NW beratend teil, die in den jeweiligen Bauamtsbezirken wohnen. Ist hiernach eine Landtagsfraktion nicht vertreten, so bestimmt sie ein Mitglied, das möglichst dem Verkehrs- oder dem kommunalpolitischen Ausschuß angehören soll.
(4) Beschlüsse der Bauamtskommissionen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Straßen und Verkehrswesen.
Fn 1 | GV. NW. 1995 S. 120, geändert am 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 520).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 748). |
SGV. NW. 2022. |
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§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |