Historische SGV. NRW.
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§ 14
Unterzeichnen von Urkunden
und Einstellungsverträgen
(1) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Beamten/Beamtinnen sind vom Direktor des Landschaftsverbandes oder seinem allgemeinen Vertreter und dem sachlich zuständigen Landesrat oder dem nach § 21 Abs. 2, 2. Halbsatz LVerbO Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes kann nachgeordnete Beamte/Beamtinnen und Angestellte ermächtigen, Einstellungsverträge und sonstige Regelungen der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen zu unterzeichnen.
Fn 1 | GV. NW. 1995 S. 120, geändert am 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 520).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 748). |
SGV. NW. 2022. |
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§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |