Historische SGV. NRW.
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§ 3
Einstellung
(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt;
2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden;
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt;
4. im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 32 Jahre, als Schwerbehinderter oder als Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins noch nicht 40 Jahre alt ist; § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) bleibt unberührt.
(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |