Historische SGV. NRW.
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§ 12
Begleitende Lehrveranstaltungen
(1) Die fachpraktischen Ausbildungen I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen dem Studenten ferner Gelegenheit geben, die in der fachpraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Nach dem ersten Monat der fachpraktischen Ausbildungen I und II soll der Student in der Regel einmal im Monat Arbeiten unter Aufsicht anfertigen. Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind etwa 360 Stunden einschließlich der Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen vorzusehen. § 10 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.
(2) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |