Historische SGV. NRW.
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§ 15
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen des Studenten sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut |
eine besonders hervorragende Leistung |
gut |
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
vollbefriedigend |
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
befriedigend |
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft |
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
ungenügend |
eine völlig unbrauchbare Leistung. |
(2) Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |