Historische SGV. NRW.
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§ 18
Zweck der Prüfung
Die Rechtspflegerprüfung dient der Feststellung, ob der Student das Ausbildungsziel (§ 2 Abs. 1) erreicht hat und ihm damit nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach seinem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtspflegers zuerkannt werden kann.
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |