Historische SGV. NRW.
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§ 21
Prüfer
(1) Die Prüfer für die Rechtspflegerprüfung müssen die Befähigung zum Richteramt oder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtspflegers besitzen. Sie müssen als
1. Richter oder Staatsanwalt,
2. Beamter des gehobenen oder des höheren Justizdienstes,
3. Professor oder Dozent der Fachhochschule - Fachbereich Rechtspflege -
im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen stehen.
(2) Die Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |