Historische SGV. NRW.
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§ 27
Ausschluß von der mündlichen Prüfung
(1) Sind mindestens fünf schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist in diesem Falle durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bereits nach Bewertung des schriftlichen Prüfungsabschnitts für nicht bestanden zu erklären.
(2) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Die Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten ist mit der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung zu verbinden.
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |