Historische SGV. NRW.
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§ 23
Niederschrift
(1) Über den Verlauf der Prüfung jedes Anwärters ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Ihr kann ein Berechnungsbogen nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden. (Anlage 5, 6)
(2) Die Prüfungsniederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten und den dem Prüfungsausschuß zugeleiteten Unterlagen dem Landesversorgungsamt zu übersenden.
GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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SGV. NW. 20303. |
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§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985. |