Historische SGV. NRW.
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§ 13
Urlaub
(1) Erholungsurlaub ist in dem Ausbildungsplan nach § 11 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.
(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.
(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit soll Urlaub nicht gewährt werden.
Fn1 | GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. |
SGV. NW. 7134. |
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SGV. NW. 20301. |