Historische SGV. NRW.
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§ 15
Zweck der Großen Staatsprüfung
In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar nachzuweisen, daß er seine auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Verwaltungen seiner Laufbahn und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist sowie über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.
Fn1 | GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. |
SGV. NW. 7134. |
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SGV. NW. 20301. |