Historische SGV. NRW.
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§ 25
Prüfungszeugnis
Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Vermessungsassessor zu führen. Er erhält vom Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes - mit Rechtsbehelfsbelehrung - über den Regierungspräsidenten übersandt.
Fn1 | GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. |
SGV. NW. 7134. |
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SGV. NW. 20301. |