Historische SGV. NRW.
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§ 3
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Die Befugnis, den Tag einer kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, und die Befugnis, die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben einem neu begründeten Dienst- oder Amtsverhältnis anzuordnen, wird auf die nach § 1 Abs. 1 für die Entlassung zuständige Behörde oder Einrichtung übertragen.
Fn1 | GV. NW. 1979 S. 541.Aufgehoben durch VO v. 27.3.2001 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 18. April 2001. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. August 1979. |