Historische SGV. NRW.
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§ 7
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf
die Regierungspräsidenten,
das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung,
das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und die dort genannte Einrichtung übertragen.
Fn1 | GV. NW. 1979 S. 541.Aufgehoben durch VO v. 27.3.2001 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 18. April 2001. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. August 1979. |